Die gesetzlichen Regelungen für die Pflichten von Anbietern bezüglich Verbreitungsbeschränkungen entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte sind in § 5 JMStV geregelt. Für Anbieter jugendgefährdender Inhalte oder pornografischer Inhalte sind hingegen die Regelungen des § 4 Abs. 2 JMStV zu beachten, eine technische Alterskennzeichnung ist dann nicht ausreichend! Die Anforderungen an Jugendschutzprogramme und deren Anerkennung sind in § 11 JMStV geregelt.
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